energate News: EU-Kommission legt Vorschriften für grünen Wasserstoff vor

Brüssel (energate) - Die EU-Kommission hat die Kriterien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff vorgelegt. Dafür stellte die EU-Behörde zwei delegierte Verordnungen vor: In der einen wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff als erneuerbar gilt. Die andere enthält eine Methode zur Berechnung des Lebenszyklus der Treibhausgasemissionen. Beide Rechtsakte stünden miteinander im Zusammenhang, heißt es in einer Mitteilung der EU-Kommission. Sie seien beide erforderlich, damit die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) auf das Ziel der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien angerechnet werden könnten.
Die erste Verordnung soll sicherstellen, dass RFNBOs - etwa Ammoniak, Methanol oder E-Fuels - nur aus "zusätzlichem" Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden können. Damit soll verhindert werden, dass durch die Wasserstofferzeugung ein zusätzlicher Strombedarf entsteht, der mit fossilen Brenn- oder Kraftstoffen gedeckt wird. Eine Möglichkeit besteht etwa durch eine kombinierte Erneuerbaren- und Wasserstoffproduktion an einem Ort oder aber eine Direktleitung zwischen beiden.
 

Atomstrom für Elektrolyse?
Der Elektrolysestrom kann aber auch aus dem Netz stammen. Damit er als erneuerbar gilt, muss er aus einer Gebotszone mit einer Erneuerbaren-Produktion von mehr als 90 Prozent stammen. Alternativ schlägt die Komission vor, Netzstrom für die Elektrolyse als grün einzustufen, der aus Gebotszonen mit einer CO2-Intensität des dort produzierten Stroms von weniger als 18 gCO2eq/MJ stammt. Dies dürfte den Betrieb von Elektrolyseure in Frankreich mit seinem hohen Atomstromanteil ermöglichen. Betreiber müssen für die verwendeten Strommengen zusätzlich einen PPA für Grünstrom abschließen.

Die Erzeugung von grünem Wasserstoff soll Anreize dafür schaffen, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Wasserstoffproduzenten müssen nachweisen, dass ihre Elektrolyseure Strom aus Erneuerbarenanlagen beziehen, die nicht älter als 36 Monate sind und die nicht über staatliche Fördersysteme mitfinanziert werden. Für diese Zusätzlichkeit gelten aber Übergangsfristen: Elektrolyseanlagen, die bis 2028 entstehen, müssen die Zusätzlichkeit erst ab 2038 nachweisen. Hiermit erfüllte die EU-Kommission eine Kernforderungn der Industrie.
 

Zeitliche und räumliche Korrelation
Neben diesem Kriterium der "Additionaliät" müssen weitere Kriterien erfüllt sein. So soll erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt werden zu oder an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht. So ist eine zeitliche Korrelation zwischen Stromverbrauch der Elektrolyseure und Produktion der Erzeugungsanlage notwendig. Der erzeugte Erneuerbarenstrom muss in derselben Stunde für die Produktion von Wasserstoff genutzt werden. Diese Auflage gilt allerdings erst ab dem Jahr 2030, bis dahin können Betreiber den Elektrolysestrom und die Erneuerbaren-Produktion monatlich abgleichen.

Daneben greift auch eine geographische Korrelation. Durch geeignete Standorte für Elektrolyseure und Erzeugungsanlagen soll zusätzlicher Netzausbaubedarf verhindert werden. Daher müssen Elektrolyseure laut dem delegierten Rechtsakt grundsätzlich in derselben Stromgebotszone errichtet werden wie die Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien. Ausnahmen gibt es aber auch hier. Etwa für Strom aus Offshore-Anlagen oder aber verbundenen Gebotszonen.
 

Rechtsakte sind überfällig
Die zweite Verordnung enthält eine Methode zur Berechnung der Emissionseinsparungen von RFNBOs. Diese werden nur dann auf das EU-Ziel für erneuerbare Energien angerechnet, wenn sie im Vergleich zu fossilen Brennstoffen Treibhausgaseinsparungen von mehr als 70 Prozent erzielen. Das entspricht dem Standard für erneuerbaren Wasserstoff aus Biomasse. Die NGO Global Witness kritisiert dies als "Goldstandard des Green Washing".

Die überfälligen delegierten Rechtsakte ergänzen die Erneuerbarenrichtlinie aus dem Jahr 2018 (RED II). Sie gelten auch für importierte RFNBOs und werden nun dem EU-Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Beide haben zwei Monate Zeit, um den Vorschlag der Kommission anzunehmen oder abzulehnen.
 

Hydrogen Europe: Lieber nicht perfekte Verordnung als keine Verordnung
Vom europäischen Wasserstoffverband Hydrogen Europe kommt grundsätzliche Zustimmung: "Endlich gibt es Klarheit für Industrie und Investoren und Europa kann den Markt für erneuerbaren Wasserstoff in Schwung bringen", erklärte der Generaldirektor Jorgo Chatzimarkakis. Dies komme zu einem kritischen Zeitpunkt, da die USA mit ihren "Production Tax Credits", die im Rahmen des Inflation Reduction Act angeboten werden, einen sehr hohen Maßstab setze und immer mehr Investitionen in ihren Markt für sauberen Wasserstoff anziehe.

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